Bitte beachten Sie, dass die folgenden Inhalte direkt von "help.gv.at" zur Verfügung gestellt werden und die Gemeinde keine Gewähr für die Richtigkeit der informationen übernehmen kann!
* Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten als Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung" (ein entsprechender Antrag muss binnen vier Monaten ab Einreise in Österreich gestellt werden).
Sie erwerben nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt. Auf Antrag wird ihnen eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" ausgestellt.
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Der Aufenthalt muss binnen vier Monaten ab Einreise nach Österreich der zuständigen Niederlassungsbehörde angezeigt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung" ausgestellt.
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" ausgestellt.
Die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers örtlich zuständig ist:
Die "Anmeldebescheinigung" und die "Bescheinigung des Daueraufenthalts" müssen Sie persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Behörde. Darüber hinaus steht das Formular für die Beantragung der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts auch zum Download bereit.
Die Dokumentation wird Ihnen – persönlich – ausgehändigt,
Für Kinder unter 14 Jahren hat den Antrag die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter einzubringen.
Anträge auf Anmeldebescheinigungen und Bescheinigungen des Daueraufenthalts können nur dann schnell erledigt werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts müssen insbesondere folgende Dokumente vorgelegt werden:
15 Euro Bundesgebühr (eventuell können zusätzliche Gebühren anfallen)
Quelle: HELP.gv.at
Mo | 07:30−12:00 | |
Di | 07:30−12:00 | 13:00−19:00 |
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