Bitte beachten Sie, dass die folgenden Inhalte direkt von "help.gv.at" zur Verfügung gestellt werden und die Gemeinde keine Gewähr für die Richtigkeit der informationen übernehmen kann!
Grundsätzlich muss das Standesamt im Falle von Namensänderungen eine Meldung an die Sozialversicherung durchführen.
Für den Fall, dass das Standesamt keine Meldung an die Sozialversicherung durchführt, muss der zuständige Krankenversicherungsträger über eine Namensänderung informiert werden.
Dieser Versicherungsträger informiert sodann von sich aus die anderen allenfalls zuständigen Unfall- und Pensionsversicherungsträger.
Nach Einlangen der Namensänderung bei der Sozialversicherung erhalten Sie statt ihrer alten e-card automatisch eine neue e-card auf den neuen Namen ausgestellt. Am Versicherungsschutz ändert sich dadurch nichts.
Die Fristen sind je nach Sozialversicherungsträger und Art des Versicherungsverhältnisses unterschiedlich.
Der zuständige Krankenversicherungsträger:
Sie können die Änderung schriftlich, persönlich oder per E-Mail bekannt geben.
Entsprechende Nachweise (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde)
Für die Bekanntgabe der Namensänderung beim Krankenversicherungsträger fallen keine Gebühren an.
Quelle: HELP.gv.at
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